Kontrast
Kontrast umkehren
Kontrast zurücksetzen
Schriftgröße
Schriftgröße zurücksetzen

19. Änderung des Flächennutzungsplanes (PV-Anlage Aindorf West)

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplanes (PV – Anlage Aindorf West)

Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung vom 24.11.2022 beschlossen, gemäß § 2 Abs.1 BauGB den Flächennutzungsplan zu ändern (19. Änderung PV-Anlage Aindorf West), den Planentwurf samt Begründung gebilligt und dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs.1 BauGB beschlossen.

Die Änderung umfasst das Grundstück Flur-Nr. 4178/südlicher Teilbereich der Gemarkung Pittenhart. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen in dem dargestellten Bereich ein
Sondergebiet „PV – Anlage Aindorf West“ ausgewiesen werden.

Der vom Gemeinderat gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung vom 24.11.2022 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom

                                                   6. März 2023 bis zum 05. April 2023

im Rathaus in Obing, Bauamt, Kienberger Str. 5, 83119 Obing zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Öffnungszeiten:
Dienstag bis Freitag      08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag                            13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch                           13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

 

Schutzgut Art der vorhandenen Information
Mensch Begründung und Umweltbericht
Tiere und Pflanzen Begründung und Umweltbericht
Boden Begründung und Umweltbericht
Luft und Klima Begründung und Umweltbericht
Landschaft und Landschaftsbild Begründung und Umweltbericht
Kultur- und Sachgüter Begründung und Umweltbericht
Grundwasser und Oberflächengewässer Begründung und Umweltbericht
Landschafts- und sonstige Pläne Keine Angaben
Wechselwirkungen Keine Angaben

Während der Auslegungsfrist können im Rathaus Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Der Inhalt der ortsübliche Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter www.pittenhart.de/bauleitplanung/ und im zentralen Internetportal des Landes Bayern eingestellt.

Gemeinde Pittenhart
Obing, den 15.02.2023

Reithmeier
1.Bürgermeister