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Bebauungsplan Pittenhart-Dorf

Der Gemeinderat hat am 02. Juli 2020 die im Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellte Änderung des Bebauungs­planes in der Fassung vom 24.06.2020 mit der Begründung vom 24.06.2020 für das Gebiet des Bebauungsplanes “Pittenhart-Dorf” im Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 4, 108/1 Teil und 364 Teil (Raiffeisenbank Chiemgau-Nord eG) als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan liegt samt Begründung ab Veröffentlichung die­ser Bekanntmachung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Obing, Kienberger Str. 5, Zimmer Nr. O.05, 83119 Obing während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus, und kann dort eingesehen werden.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 S. 4 BauGB). Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemeinde Pittenhart, Obing, 24.09.2020

Reithmeier, 1. Bürgermeister